Der Maklervertrag - Grundlage der Zusammenarbeit

Der Abschluss eines Maklervertrages setzt Ihr unbedingtes Vertrauen in Ihren Makler voraus. Der Maklervertrag ist der erste äußerliche, schriftliche Beweis dieses Vertrauens, das jeder Verbraucher seinem Versicherungsmakler, und nur diesem, entgegenbringen sollte, um ihn gegenüber den Versicherungsgesellschaften zu legitimieren. Mit dem Maklervertrag sprechen Sie Ihrem Versicherungsmakler das gleiche Vertrauen aus,  das Sie als Mandant auch in anderen Geschäftsbereichen Ihrem Anwalt oder Ihrem Steuerberater entgegenbringen müssen, um diesem überhaupt die Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu schaffen. Sie wissen es aus eigener Erfahrung, auch ein Anwalt muss sich, in einem Prozess zum Beispiel, mit einer Prozessvollmacht vor Gericht legitimieren.

Schauen Sie sich so einen Maklervertrag etwas genauer an!

 

Der Makler wird von Ihnen beauftragt, Versicherungsverträge für Sie zu vermitteln und Ihre Interessen in der Regel auch gegenüber allen Versicherern wahrzunehmen. Gerade in diesem Punkt unterscheidet sich der Makler vom vertraglich gebundenen Ausschließlichkeitsvertreter. Der Makler steht eben nicht in einem Treueverhältnis zu einer einzelnen Gesellschaft, sondern er ist einzig und allein Ihnen als seinem Kunden verantwortlich. Die Beauftragung erstreckt sich auch auf die Hilfe bei der Schadenabwicklung der vermittelten und der betreuten Verträge. Der Makler darf also nur in den Verträgen tätig werden, die er entweder selbst vermittelt hat oder mit deren Betreuung er beauftragt wurde. Der Makler darf nach gängiger Rechtsprechung nicht in die Regulierung von Haftpflichtschäden mit anderen Gesellschaften eingreifen oder Haftpflichtschadenanzeigen als Anspruchsteller für seine Kunden ausfüllen. Dies würde bereits eine unerlaubte Rechtsberatung darstellen und ihn angreifbar machen. Hilfe bei der Regulierung von Haftpflichtschäden ist nach wie vor die Sache eines erfahrenen Rechtsanwaltes. Der Makler wird gleichzeitig beauftragt, Ihre bereits bestehenden Verträge auf Richtigkeit und natürlich auch auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dazu gehören selbstverständlich die Versicherungssummen, der jeweilige Versicherungsumfang und vor allem die Höhe der Prämien. Es ist klar, dass sich aus jeder Beratung im Falle eines Fehlers auch haftungsrechtliche Konsequenzen für den Makler ergeben können. Änderungen in Ihren Versicherungsverträgen kann der Makler Ihnen zwar vorschlagen, darf diese in der Regel aber nur nach jeweiliger Entscheidung des Auftraggebers durchführen. Der Makler kann also nie allein entscheiden, geschweige denn neue, zusätzliche Versicherungsverträge (z.B. eine Lebensversicherung über 100.000 EUR) ohne Ihr Wissen abschließen, um sich eine gute Provision zu sichern. Im Falle einer arglistigen Täuschung würde sich der Makler außerdem strafbar machen. Das Recht der endgültigen Entscheidung bleibt einzig und allein bei Ihnen. Eine Unterschrift unter einen Maklervertrag sollte also auch für Sie, als vorsichtigen Verbraucher, kein Grund zur Unruhe sein.

 

Der Makler wird durch seinen Auftraggeber bevollmächtigt, Versicherungsverträge abzuschließen, zu ändern und zu kündigen und diese bindenden Willenserklärungen auch im Auftrag seines Kunden zu unterzeichnen. Das bedeutet im Klartext: Der Makler kann mit der gleichen Vollmacht mit einer Gesellschaft freundschaftlich und positiv zusammenarbeiten, ihr neue Kunden zuführen oder einer anderen die Kündigungen stapelweise vorlegen. Leider gibt es noch immer Versicherungsgesellschaften, die bis heute noch nicht eingesehen haben, dass ein Makler, der seine Kunden kennt und der sich um seine Kunden wirklich intensiv kümmert, gegenüber jeder Gesellschaft am längeren Hebel sitzen wird. Alle Versicherungsverträge laufen schließlich irgendwann einmal aus. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann solche Gesellschaften ihre Verträge verlieren. Der Makler hat Zeit, er kann warten. Der Makler benötigt für seine korrekte und verantwortungsvolle Arbeit alle Vertragsunterlagen. Es ist bei den meisten Gesellschaften auch selbstverständlich und üblich, dass ihm diese notwendigen Unterlagen und Schriftstücke ohne besondere Umstände ausgehändigt werden. “Jede Arbeit ist ihres Lohnes wert”, sagt ein altes Sprichwort. Dies gilt auch für den Makler. Auch er will leben. Sein Anspruch auf Courtage, ein anderes Wort für Provision, besteht allerdings nur gegenüber den Gesellschaften, die auch bereit sind, mit ihm zusammenzuarbeiten und die ihn mit der Verwaltung der Verträge betrauen. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Gesellschaften mit dem Makler eine Courtagevereinbarung abgeschlossen haben.

 

Der Makler darf aber auch seinen berechtigten Anspruch auf Courtage von den Versicherern dem Kunden gegenüber nicht verschweigen oder gar mit einer kostenlosen Dienstleistung werben. Im Gegenteil, der Makler muss seinen Courtageanspruch ganz offen herausstellen, um nach außen hin jeden Eindruck einer kostenlosen Tätigkeit zu vermeiden. Jede Werbung mit dem Anbieten einer kostenlosen Dienstleistung würde als unlauterer Wettbewerb gelten und wäre deshalb verboten. Der Maklervertrag kann von Ihnen ohne Angabe von Gründen in der Regel jederzeit gekündigt werden. In Einzelfällen werden zwar Maklerverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und einer Kündigungsfrist von drei Monaten abgeschlossen, aber das spielt für den Kunden ohnehin keine Rolle, denn kein Makler kann mit einer widerrufenen Vollmacht etwas anfangen. Lassen Sie sich als Kunde trotzdem die Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung offen! Lassen Sie sich nicht durch einen Maklervertrag an feste Zeitvorgaben oder gar Kündigungsfristen binden! Gehen Sie allen Schwierigkeiten in Zukunft von vornherein aus dem Wege. Die Kündigung des Maklervertrages bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Maklervertrages durch den Kunden hat jedoch auf die jeweils abgeschlossenen Versicherungsverträge selbst und ihren Inhalt keinen Einfluss mehr. Die Vertragspartner eines jeden Versicherungsvertrages sind ohnehin Kunde und Versicherungsgesellschaft, nicht Kunde und Makler.

 

Der Makler darf nur vom Zeitpunkt der Kündigung an keine Willenserklärungen mehr für seinen Kunden abgeben, geschweige denn in seinem Auftrag irgend eine Vertragsänderung unterschreiben. Selbstverständlich kann ein Maklervertrag auch von seiten des Maklers gekündigt werden. Wenn das Vertrauensverhältnis - aus welchen Gründen auch immer - zwischen Makler und Kunden nachhaltig gestört ist oder der Makler der Meinung ist, seinen Pflichten und seinem Auftrag nicht mehr nachkommen zu können, ist eine Kündigung durch den Makler unumgänglich. Die Datenschutzklausel ermächtigt Ihren Makler, die von Ihnen erhaltenen Daten an den jeweiligen Versicherer weiterzugeben. Wie sollte es sonst wohl auch gehen? Jede Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ist selbstverständlich ausgeschlossen.

 

Die Unterschrift muss vom Kunden eigenhändig gegeben werden. Eine Unterschrift durch Dritte “im Auftrag” wäre im privaten Bereich nicht rechtsgültig. Betrifft ein Maklervertrag beide Ehepartner, so muss er auch von beiden unterschrieben werden. Die Texte der Maklerverträge können in Ihren Formulierungen leicht von einander abweichen, in allen wesentlichen Punkten aber müssen sie übereinstimmen. Jeder Versicherungsmakler sollte sich die Zeit nehmen, seinen Versicherungsvertrag mit Ihnen durchzusprechen und keine blinde Unterschrift unter ein Dokument verlangen, das Sie nicht gelesen haben. Ein Merkblatt zum Maklervertrag gibt Ihnen die Möglichkeit, die einzelnen Punkte auch später noch einmal in Ruhe nachzulesen.

Hier finden Sie Mustertexte:

Maklervertrag

Zusatzvereinbarung

Datenschutzklausel

Merkblatt

Maklervertrag komplett